wie bereits 2022 angekündigt gibt es seit dem 01.01.2023 die Möglichkeit mit uns eine Kooperations-vereinbarung zu schließen. Mit der Betreuungsreform 2023 hat der Gesetzgeber im § 22 Abs.1 BtOG, beschlossen, dass ehrenamtliche Betreuer:innen, die Betreuungen außerhalb der Familie/ bzw. des nahen Umfeldes übernehmen wollen, an einen Betreuungsverein angebunden sein müssen.
Besonders für ehrenamtliche Betreuer:innen, die in diesem Jahr eine neue/ weitere Betreuung übernehmen möchten, ist es erforderlich, diese Vereinbarung mit uns zu schließen.
Deswegen stellen wir bereits eine Kooperationsvereinbarung zur Verfügung, die ihr/ Sie mit uns schließen könnt.
Natürlich haben wir diese Kooperation von einer Mitgliedschaft im Verein selbst entkoppelt, so dass eure Verbundenheit zu uns auch weiterhin kostenfrei bleibt.
Das war nicht der Grund, warum der Gesetzgeber diesen Paragraphen erlassen hat, aber man möchte die Qualität der Betreuungen fördern und das Ehrenamt stärken.
Wer also eine Kooperationsvereinbarung schließen möchte oder mehr Informationen dazu erhalten will, meldet sich gerne bei uns